Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Geltung der Bedingungen
1.1 Die Ausführung der Aufträge von Zahnärzten an die Firma Bayern Dental – Philipp Wegener über die Herstellung von Zahnersatz oder Bearbeitung zahntechnischer Produkte sowie diesbezügliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Bayern Dental – Philipp Wegener (im Folgenden: „Auftragnehmer“) an Zahnärzte (im Folgenden: „Auftraggeber“), erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn die Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Die Bestimmung des § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
1.2 Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt durch die Annahme des Angebots des Auftraggebers durch den Auftragnehmer zustande. Dem Auftragnehmer steht es frei, den Auftrag schriftlich zu bestätigen. Vertragsparteien sind der Auftragnehmer und der Auftraggeber, unabhängig davon, ob die Leistungen für einen Dritten ausgeführt oder von einem Dritten vergütet werden.
2 Preise
2.1 Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung laut Preisliste gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern und soweit Auftraggeber und Auftragnehmer nicht eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.
2.2 Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige Preisliste, sofern und soweit Auftraggeber und Auftragnehmer nicht eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Erhöhungen bis 15% werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt. Bei Erhöhungen über 15% erfolgt vor Beginn der Arbeit eine Abstimmung mit dem Auftraggeber. Sofern sich die Kosten für die vom Auftragnehmer zur Ausführung seiner Leistungen eingesetzten Materialien nach Eingang des Auftrags bis zur Ausführung der Leistungen um mehr als 20 % des Gesamtpreises der auszuführenden Leistungen erhöhen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise um den erhöhten Materialpreis anzupassen.
3 Lieferzeit
Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen, wenn der Auftragnehmer mit der Lieferung der Leistung in Verzug ist und er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachlieferung von mindestens 14 Tagen ab Verzugseintritt gesetzt hat oder die Lieferung der Leistung für den Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Umständen unmöglich ist.
4 Versand
Jeglicher Versand im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen im Sinne von Ziffer 1.1 (inklusive Nacherfüllung) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht etwas anderes vereinbart wurde.
5 Mängelansprüche des Auftraggebers, Haftung
5.1 Der Auftraggeber hat die Arbeiten unverzüglich nach Empfang auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die zum Zeitpunkt des Empfangs der Ware nicht erkennbar sind (sog. verdeckte Mängel), hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung oder Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsmodelle und Abdrücke unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Anzeige eines Mangels gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 5.1, gelten die betreffenden Arbeiten als genehmigt.
5.2 Mängelansprüche des Auftraggebers sind auf das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung) beschränkt; die Entscheidung über die Art der Nacherfüllung bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sind alle angefertigten Werkstücke an den Auftragnehmer zurückzugeben.
5.3 Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers vorliegt.
5.4 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Auftragnehmer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
5.5 Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gemäß den Ziffern 5.3 und 5.4 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers entstanden sind, bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.6 Soweit vorstehend die Haftung des Auftragnehmers beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, (gesetzliche) Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
6 Arbeitsunterlagen
Die Herstellung der zahntechnischen Produkte erfolgt auf der Grundlage der durch den Auftraggeber übermittelten Modelle, Abformungen, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstigen Arbeitsunterlagen (im Folgenden: „Arbeitsunterlagen“). Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Qualität der Arbeitsunterlagen. Die Arbeitsunterlagen sind für den Sitz des hergestellten zahntechnischen Produkts im Munde von entscheidender Bedeutung. Mangelhafte Arbeitsunterlagen können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Arbeitsunterlagen, insbesondere fehlerhafter Modelle und Abformungen bzw. Abdrücke, haftet allein der Auftraggeber.
7 Zahlung
7.1 Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
7.2 Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.
7.3 Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 An sämtlichen an den Auftraggeber gelieferten durch den Auftragnehmer hergestellten zahntechnischen Produkten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftraggebers, auch der Nebenforderungen, aus der Geschäftsverbindung. Zahntechnische Produkte, an denen dem Auftragnehmer gemäß vorstehendem Satz Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
8.2 Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware unentgeltlich.
8.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr (weiter) zu verwenden, insbesondere zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen und weiter zu veräußern (im Folgenden: „Weiterverwendung“). Die aus der Weiterverwendung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt.
8.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Aufgrund von Zugriffen Dritter entstandene Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
9 Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
9.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort ist München.
10.2 Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist München.
Dezember 2020